Infobrief 2004 - 03

Nachtragsauftrag und Preisnachlass

der BGH hat sich in seinem Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 mit dem Thema Nachtragsauftrag und Preisnachlass befasst. Der Entscheidung ist folgender Leitsatz zu entnehmen:

Sieht ein zum Vertragsbestandteil gewordenes Angebotsschreiben vor, dass auf alle Einheitspreise Nachlass gewährt wird, sind davon im Regelfall alle nach VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 zu bildenden Einheitspreise erfasst.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte beauftragte die klagende Bauunternehmung mit Tiefbauarbeiten für ein Industriegebäude. Nach Abschluss dieser Arbeiten beauftragte er den Kläger auf der Grundlage eines Nachtragsangebots mit Arbeiten an den Außenanlagen. Dieser Auftrag wurde mündlich erteilt. VOB/B wurde vereinbart. Während der Ausführung kam es zum Streit. Der Beklagte entzog dem Kläger den Auftrag. Dieser klagt den Saldo aus der Schlussrechnung ein. Vor dem Oberlandesgericht Köln hat er überwiegend Erfolg. Dieses meint, einen Nachlass von
5 %, den der Kläger für die in der Leistungsbeschreibung (Tiefbau) genannten Positionen gewährt habe, könne der Beklagte für die Einheitspreise der Nachtragspositionen nicht verlangen. Über einen Nachlass für das Nachtragsangebot ist auch nicht verhandelt worden.
Diese Auffassung hat vor dem BGH keinen Bestand. Die Nachtragspositionen sind zwar zusätzliche Vertragsleistungen im Sinne von § 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B, weil sie vom ursprünglichen Auftrag nicht erfasst und zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind. Dass die Parteien unstreitig nicht über einen Nachlas für das Nachtragsangebot verhandelt haben, rechtfertigt jedenfalls nicht das Ergebnis, dem Beklagten stehe der Nachlass nicht zu.

Gemäß Angebotsschreiben (Tiefbau) wird ein Nachlass auf alle Einheitspreise gewährt. Das deutet darauf hin, dass der Nachlass auch auf die nach VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 zu bildenden Nachtragspreise gewährt werden soll.

Daraus folgt: Im Zweifel sind mit der Formulierung " auf alle Einheitspreise" auch die nach VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 zu bildenden Einheitspreise gemeint. Auftragnehmer, die das nicht wollen, sollten daher nur Nachlass auf "die Einheitspreise dieses Angebots" anbieten.