Infobrief
2004 - 03
Nachtragsauftrag und Preisnachlass
der BGH hat sich in seinem Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 mit dem Thema
Nachtragsauftrag und Preisnachlass befasst. Der Entscheidung ist folgender Leitsatz
zu entnehmen:
Sieht ein zum Vertragsbestandteil gewordenes Angebotsschreiben vor, dass auf
alle Einheitspreise Nachlass gewährt wird, sind davon im Regelfall alle nach
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 zu bildenden Einheitspreise erfasst.
Zum Sachverhalt: Der Beklagte beauftragte die klagende Bauunternehmung mit
Tiefbauarbeiten für ein Industriegebäude. Nach Abschluss dieser Arbeiten
beauftragte er den Kläger auf der Grundlage eines Nachtragsangebots mit
Arbeiten an den Außenanlagen. Dieser Auftrag wurde mündlich erteilt. VOB/B
wurde vereinbart. Während der Ausführung kam es zum Streit. Der Beklagte entzog
dem Kläger den Auftrag. Dieser klagt den Saldo aus der Schlussrechnung ein. Vor
dem Oberlandesgericht Köln hat er überwiegend Erfolg. Dieses meint, einen Nachlass
von
5 %, den der Kläger für die in der Leistungsbeschreibung (Tiefbau) genannten
Positionen gewährt habe, könne der Beklagte für die Einheitspreise der
Nachtragspositionen nicht verlangen. Über einen Nachlass für das
Nachtragsangebot ist auch nicht verhandelt worden.
Diese Auffassung hat vor dem BGH keinen Bestand. Die Nachtragspositionen sind
zwar zusätzliche Vertragsleistungen im Sinne von § 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 6
VOB/B, weil sie vom ursprünglichen Auftrag nicht erfasst und zur Erfüllung des
Auftrages erforderlich sind. Dass die Parteien unstreitig nicht über einen
Nachlas für das Nachtragsangebot verhandelt haben, rechtfertigt jedenfalls
nicht das Ergebnis, dem Beklagten stehe der Nachlass nicht zu.
Gemäß Angebotsschreiben (Tiefbau) wird ein Nachlass auf alle Einheitspreise gewährt.
Das deutet darauf hin, dass der Nachlass auch auf die nach VOB/B § 2 Nr. 6 Abs.
2 zu bildenden Nachtragspreise gewährt werden soll.
Daraus folgt: Im Zweifel sind mit der Formulierung " auf alle
Einheitspreise" auch die nach VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2 zu bildenden
Einheitspreise gemeint. Auftragnehmer, die das nicht wollen, sollten daher nur
Nachlass auf "die Einheitspreise dieses Angebots" anbieten.