Infobrief 2006 - 08

Externe und/oder interne Kosten der Nachtragsbearbeitung

Bei der Behandlung von VOB Nachträgen, d.h. infolge vom AG angeordneter (§2 Nr. 5, 6 VOB/B) oder vom AN entsprechend dem mutmaßlichen Willen des AG ausgeführter (§2 Nr. 8 VOB/B) geänderter (modifizierter) Leistungen, stellt sich die Frage nach dem Vergütungsanspruch für Erstellung derselben.
Grundsätzlich werden dem AN alle besonderen Kosten (§2 Nr. 6 VOB/B)bzw. Mehrkosten §2 Nr. 5 VOB/B) für zusätzliche Leistungen vergütet. Alle Kosten (technische und kalkulatorische Bearbeitung) sind als Teil der Nachtragsvergütung vom AG zu bezahlen.

Schwieriger sind die internen Kosten für die Nachtragsbearbeitung durch den AN zu beurteilen. Es ist genauestens vom AN zu dokumentieren, dass zusätzlicher Aufwand (Personal zeitlich länger oder mehr, bzw. mehr Personal) für die Bearbeitung des Nachtrags erforderlich ist. Wenn der Umfang der Nachträge (Nachtrags) höher als 5 % ist,
ist offensichtlich, dass Mehraufwand vorliegt.

(aus Kapellmann/Schiffers RdNr. 1108 ff. Ausgabe 2006;,
Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung. Rdn 643; OLG Köln IBR 1996, 358)


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