Infobrief 2012 – 01.2
Wieder einmal: Mehr-
und Minderleistung, Leistungsausfall
Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 3 VOB/B bzw. § 8 Nr. 1 VOB/B sind
Kosten, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme den Ausgleich
zwischen Kostenüber- bzw. -unterdeckung für beide Vertragsparteien sicherstellt
und somit keine zusätzlichen oder gar ungerechtfertigten Forderungen.
aus Info Brief 2010-02:
Immer öfter tritt
der Fall auf, dass die vertraglich vereinbarte Auftragssumme nicht erreicht
wird. Hier kann, bei VOB Verträgen, eine Ausgleichsberechnung nach VOB/B
angewandt werden. Von den Auftragnehmern wird diese Möglichkeit, zum eigenen
finanziellen Nachteil, viel zu selten angewandt. Dies verwundert umso mehr, da
die meisten Bauunternehmen eine Rendite von unter 2 % erwirtschaften.
Grundsätzlich wird die Vergütung des Auftragnehmers im § 2 VOB/B geregelt. Im
Absatz Nr. 3 wird eine Besonderheit der Vergütung behandelt. Es handelt sich
hierbei um die Vergütungsregelung bei Mengenabweichungen vom Vertrag. Der Fall
einer Mengenabweichung ist nicht unüblich, da in der Planung die Massenermittlung
anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt, als im Schlussaufmaß. Für beide
Vertragsparteien soll der § 2 Abs. 3 VOB/B den Ausgleich für Mengenabweichungen
hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme sicherstellen. Dies gilt
für beide Vertragsparteien.