Infobrief 2012 – 01.2

Wieder einmal: Mehr- und Minderleistung, Leistungsausfall

Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 3 VOB/B bzw. § 8 Nr. 1 VOB/B sind Kosten, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme den Ausgleich zwischen Kostenüber- bzw. -unterdeckung für beide Vertragsparteien sicherstellt und somit keine zusätzlichen oder gar ungerechtfertigten Forderungen.

aus Info Brief 2010-02:

Immer öfter tritt der Fall auf, dass die vertraglich vereinbarte Auftragssumme nicht erreicht wird. Hier kann, bei VOB Verträgen, eine Ausgleichsberechnung nach VOB/B angewandt werden. Von den Auftragnehmern wird diese Möglichkeit, zum eigenen finanziellen Nachteil, viel zu selten angewandt. Dies verwundert umso mehr, da die meisten Bauunternehmen eine Rendite von unter 2 % erwirtschaften.

Grundsätzlich wird die Vergütung des Auftragnehmers im § 2 VOB/B geregelt. Im Absatz Nr. 3 wird eine Besonderheit der Vergütung behandelt. Es handelt sich hierbei um die Vergütungsregelung bei Mengenabweichungen vom Vertrag. Der Fall einer Mengenabweichung ist nicht unüblich, da in der Planung die Massenermittlung anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt, als im Schlussaufmaß. Für beide Vertragsparteien soll der § 2 Abs. 3 VOB/B den Ausgleich für Mengenabweichungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme sicherstellen. Dies gilt für beide Vertragsparteien.